Das Wichtigste in Kürze
- Anforderungen an Bildschirmarbeitsplätze stehen in Anhang 6 der Arbeitsstättenverordnung.
- Bildschirmarbeit muss durch andere Tätigkeiten oder Pausen unterbrochen werden.
- Arbeitgeber müssen eine arbeitsmedizinische Vorsorge zu Augen und Sehvermögen anbieten.
- Ist eine spezielle Bildschirmbrille nötig, zahlt sie der Arbeitgeber.
Inhalt dieses Artikels
Rückenschmerzen, verspannte Schultern, brennende Augen: Viele Beschwerden im Büro lassen sich mit wenigen Handgriffen vermeiden. Die Regeln dafür stehen in der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), vor allem in Anhang 6.
Die Grundregel
Bildschirmarbeitsplätze müssen so eingerichtet sein, dass Beschäftigte ohne Gefährdung ihrer Sicherheit und Gesundheit arbeiten können. Das betrifft den Bildschirm, die Eingabegeräte, den Arbeitstisch, den Stuhl und die Umgebung. Grundlage ist auch hier Ihre Gefährdungsbeurteilung.
Die Checkliste
Bildschirm
- Oberkante des Bildschirms auf oder leicht unter Augenhöhe
- Sehabstand ungefähr eine Armlänge, je nach Bildschirmgröße etwa 50 bis 80 cm
- Bildschirm frei dreh- und neigbar, ohne störende Spiegelungen
- Bildschirm im rechten Winkel zum Fenster aufstellen, damit kein Gegenlicht und keine Reflexionen entstehen
Tisch und Stuhl
- ausreichend große Arbeitsfläche für Bildschirm, Tastatur und Unterlagen
- Stuhl in Höhe und Rückenlehne verstellbar
- Füße stehen flach auf dem Boden, Oberschenkel etwa waagerecht
- Unterarme liegen locker auf, Ellenbogen etwa im rechten Winkel
Licht und Raum
- genügend Tageslicht und eine Sichtverbindung nach außen
- blendfreie Beleuchtung, für Büroarbeit sind nach ASR A3.4 mindestens 500 Lux am Arbeitsplatz vorgesehen
- angenehmes Raumklima ohne Zugluft
Pausen und Abwechslung
Die ArbStättV verlangt, dass die Tätigkeit am Bildschirm regelmäßig durch andere Tätigkeiten oder durch Pausen unterbrochen wird. Eine feste Minutenzahl schreibt sie nicht vor. Bewährt haben sich kurze, häufige Unterbrechungen statt einer langen Pause.
Augen: Vorsorge und Bildschirmbrille
Stellt der Betriebsarzt fest, dass normale Sehhilfen für die Arbeit am Bildschirm nicht geeignet sind, muss der Arbeitgeber eine spezielle Sehhilfe zur Verfügung stellen, die sogenannte Bildschirmarbeitsplatzbrille.
Und im Homeoffice?
Für Telearbeitsplätze, die der Arbeitgeber fest im Privatbereich eingerichtet hat, gelten die Anforderungen an Bildschirmarbeit ebenfalls. Für gelegentliches mobiles Arbeiten gilt die ArbStättV nicht in gleichem Umfang, das Arbeitsschutzgesetz und die Gefährdungsbeurteilung aber schon.
Was Sie jetzt tun sollten
- Jeden Bildschirmarbeitsplatz einmal mit der Checkliste prüfen.
- Beschäftigte zeigen, wie Stuhl, Tisch und Bildschirm eingestellt werden.
- Angebotsvorsorge über den Betriebsarzt anbieten und das Angebot dokumentieren.

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Wir erklären Pflichten aus Arbeitsschutzgesetz, Verordnungen und DGUV-Regeln für kleine und mittlere Betriebe.
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