Das Wichtigste in Kürze
- Die Gefährdungsbeurteilung ist Pflicht für jeden Arbeitgeber, schon ab dem ersten Beschäftigten (§ 5 ArbSchG).
- Sie muss dokumentiert werden, unabhängig von der Betriebsgröße (§ 6 ArbSchG).
- Auch psychische Belastungen gehören ausdrücklich dazu.
- Sie ist kein einmaliges Dokument, sondern wird bei Änderungen fortgeschrieben.
Inhalt dieses Artikels
Die Gefährdungsbeurteilung ist das Herzstück des Arbeitsschutzes. Fast alle anderen Pflichten bauen auf ihr auf: Welche Unterweisung ist nötig? Welche Schutzausrüstung? Welche arbeitsmedizinische Vorsorge? Die Antworten stehen, wenn alles richtig läuft, in Ihrer Gefährdungsbeurteilung.
Wer braucht eine Gefährdungsbeurteilung?
Kurz gesagt: jeder Arbeitgeber. Das Arbeitsschutzgesetz verpflichtet Sie in § 5, die Gefährdungen Ihrer Beschäftigten bei der Arbeit zu beurteilen und die nötigen Maßnahmen festzulegen. Eine Mindestgröße gibt es nicht. Auch der Handwerksbetrieb mit einer Teilzeitkraft und das Büro mit zwei Angestellten sind betroffen.
Was gehört hinein?
Das Gesetz nennt in § 5 Abs. 3 ArbSchG typische Quellen für Gefährdungen. Gehen Sie sie für jeden Arbeitsbereich durch:
- Gestaltung und Einrichtung der Arbeitsstätte und des Arbeitsplatzes
- physikalische, chemische und biologische Einwirkungen
- Arbeitsmittel, Maschinen und Geräte
- Arbeitsabläufe, Arbeitszeit und ihr Zusammenwirken
- Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten
- psychische Belastungen bei der Arbeit
Die 7 Schritte
Die Gemeinsame Deutsche Arbeitsschutzstrategie (GDA) beschreibt einen Ablauf in sieben Schritten. Er hat sich in der Praxis bewährt und hilft, nichts zu vergessen.
1. Arbeitsbereiche und Tätigkeiten festlegen
Teilen Sie Ihren Betrieb in überschaubare Einheiten auf, zum Beispiel Büro, Lager, Werkstatt, Außendienst. Gleichartige Arbeitsplätze dürfen Sie zusammenfassen.
2. Gefährdungen ermitteln
Gehen Sie durch den Betrieb und sprechen Sie mit den Beschäftigten. Sie wissen am besten, wo es hakt: die rutschige Treppe, das schwere Paket, der ständige Zeitdruck.
3. Gefährdungen beurteilen
Nicht jede Gefährdung ist gleich ernst. Fragen Sie sich: Wie wahrscheinlich ist ein Schaden und wie schwer wäre er? Daraus ergibt sich, wo Sie zuerst handeln müssen.
4. Maßnahmen festlegen
Hier gilt eine feste Rangfolge, das sogenannte STOP-Prinzip:
| Stufe | Bedeutung | Beispiel |
|---|---|---|
| Substitution | Gefahr ersetzen | weniger gefährliches Reinigungsmittel |
| Technisch | Gefahr technisch abschirmen | Absaugung, Schutzgitter |
| Organisatorisch | Abläufe ändern | Arbeitszeit begrenzen, Zugang regeln |
| Persönlich | Schutzausrüstung | Handschuhe, Gehörschutz |
Persönliche Schutzausrüstung ist also immer die letzte Wahl, nicht die erste.
5. Maßnahmen umsetzen
Legen Sie für jede Maßnahme fest, wer sie bis wann erledigt. Ohne Verantwortliche und Termine bleibt die beste Beurteilung Papier.
6. Wirksamkeit überprüfen
Hat die Maßnahme gewirkt? Ist die Gefährdung tatsächlich kleiner geworden, oder ist eine neue entstanden?
7. Fortschreiben
Die Gefährdungsbeurteilung lebt. Aktualisieren Sie sie, wenn sich etwas ändert: neue Maschinen, neue Abläufe, ein Unfall oder ein Beinahe-Unfall.
Wer hilft Ihnen dabei?
Verantwortlich bleiben Sie als Arbeitgeber. Unterstützen müssen Sie aber Ihre Fachkraft für Arbeitssicherheit und Ihr Betriebsarzt. Beide muss jeder Betrieb nach dem Arbeitssicherheitsgesetz bestellen. Auch Ihre Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse berät Sie kostenlos.
Was Sie jetzt tun sollten
- Prüfen Sie, ob es eine aktuelle, schriftliche Gefährdungsbeurteilung gibt.
- Wenn nicht: Arbeitsbereiche festlegen und mit dem ersten Bereich anfangen.
- Psychische Belastungen nicht vergessen.
- Einen festen Termin im Jahr einplanen, an dem Sie die Beurteilung überprüfen.

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Wir erklären Pflichten aus Arbeitsschutzgesetz, Verordnungen und DGUV-Regeln für kleine und mittlere Betriebe.
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